Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Antennentechnik Lubmin (ATL-Lubmin) e.K. Inh. Hans Sakreida

1. Vertragsgegenstand

Die ATL erbringt Telekommunikationsdienstleistungen an Endkunden auf der Grundlage nachfolgender AGB. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Produktbeschreibungen, welche in den Geschäftsräumen der ATL und im Internet unter www.atl-lubmin.de einzusehen sind. Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Änderung der AGB, der Produktbeschreibungen und der Entgelte

2.1 Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
2.2 Die ATL behält sich vor, die Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung
- wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird,
- die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet.
2.3 Die ATL ist in folgenden Fällen zu einer Anpassung der Entgelte berechtigt, wenn und soweit sich ihre Kosten für die Versorgung mit TV sowie multimedialen Diensten erhöhen: Bei (I) einer Steigerung der Signalkosten oder Kosten sonstiger Vorlieferanten, (II) einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, (III) Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Urheberrechtsvergütungen, z.B. von GEMA-Vergütungen, (IV) einer erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung sonstiger oder besonderer Steuern, Abgaben oder Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften, (V) einer Erhöhung der Kosten für die technische Bereitstellung von Diensten/der Versorgung, (VI) bei Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten.
2.4 Nach Ziffer 2.1 bis 2.3 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Produktbeschreibungen sowie Preiserhöhungen, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind, werden dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt mit Annahme durch die ATL, spätestens mit Freischaltung des Anschlusses zu Stande. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und für nachträgliche Vertragsänderungen. Die ATL fertigt bei Vertragsabschluss mit dem Kunden eine Kopie seines Personalausweises.

4. Leistungen der ATL

Die ATL verpflichtet sich in der Wohnung des Kunden einen Übergabepunkt einzurichten oder zu aktivieren, weitere Anschlüsse sind kostenpflichtig. Sämtliche von der ATL bei der Einrichtung des Anschlusses in der Wohnung des Kunden errichtete Anlagenteile verbleiben im Eigentum der ATL, da eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht. Die ATL ermöglicht, ohne eine Garantie für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit zu übernehmen, die vom Kunden gewünschte möglichst hohe Übertragungsgeschwindigkeit oder Sendervielfalt. Allerdings erkennt der Kunde an, dass durch Einflussfaktoren, die außerhalb der Anlage der ATL liegen, diese begrenzt werden können. Soweit ATL bestimmte Leistungen und Dienste unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Die ATL ist berechtigt ihre Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetreibers, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.

5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet:
- die von der ATL zur Verfügung gestellten Leistungen ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Zurverfügungstellung der Leistungen außerhalb der eigenen Wohnung ist weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet.
- den Anschluss vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung, magnetische Einflüsse und unzulässig hohe Fremdeinwirkungen, egal welcher Art, zu bewahren;
- mit den ihm überlassenen PIN- Nummern und Kennwörtern sorgfältig umzugehen und diese geheim zu halten;
- zur Vornahme von Installations- und Deinstallationsmaßnahmen sowie Wartungs- und Entstörungsarbeiten die ATL oder den von ihr beauftragten Dritten ungehinderten Zutritt zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen;
- die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen;
- der ATL unverzüglich jede Änderung seines Namens, der Anschrift, der Bankverbindung oder der E-Mail Adresse mitzuteilen;
- bei Änderung der Bankverbindung ist die ATL unverzüglich eine neue Einzugsermächtigung (Mandat) zu erteilen;
- Störungen und Schäden unverzüglich der ATL zu melden. Kosten für eine unbegründete Entstörung bzw. eine Störung, die durch den Kunden selbst z.B. durch Fehlbedienung verursacht wurde, sind vom Kunden zu tragen;
- keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen des digitalen Zugangs führen können;
- die ihm überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch in die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen;
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die überlassenen Leistungen missbräuchlich zu nutzen sowie Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung telekommunikationsrechtlich nicht zulässig ist.
5.3 Es obliegt allein dem Kunden, sich gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern, Betriebsstörungen und Angriffen, die auf die Funktionsfähigkeit seiner Anlage abzielen, mit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu schützen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes mit der ATL vereinbart wurde.
5.4 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Dienstleistungen weder gegen Gesetze noch gegen Rechte Dritter verstoßen wird. Er verpflichtet sich, die ihm durch die ATL bereitgestellten Dienste weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechtswidriger Informationen im Internet zu benutzen. Volljährige Kunden, insbesondere Eltern sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass durch Kinder und Jugendliche keine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, welche den Kinder- und Jugendschutzvorschriften widersprechen.

6. Betrieb und Wartung

Die Kommunikationsanlage steht im Eigentum der ATL. Ihr obliegen der Betrieb und die Wartung bis zum Übergabepunkt. Die ATL unterhält einen Bereitschaftsdienst, der Störungsmeldungen entgegennimmt und etwaige Störungen schnellstmöglich und in den üblichen Geschäftszeiten beseitigt. Der Kunde ist im Falle unerheblicher und zeitweiliger Unterbrechungen und Störungen nicht zur Minderung des geschuldeten Entgelts berechtigt. Die ATL übernimmt keine Verantwortung für Störungen, die durch höhere Gewalt, Netzausfälle, Überreichweiten, Interferenzen oder sonstige, nicht durch die ATL beeinflussbare Ursachen hervorgerufen werden.

7. Überprüfung der Kundenanlage

Die ATL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen oder die Überprüfung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüglich verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die ATL berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist die ATL hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an die Kommunikationsanlage der ATL übernimmt die ATL keine Haftung für deren Mängelfreiheit. Werden Kundenanlagen ohne Kenntnis der ATL installiert und in Betrieb genommen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Kommunikationsanlage beeinflussen, ist die ATL berechtigt, die ihr durch die Fehlersuche entstandenen Aufwendungen gegen Rechnungslegung durch den Kunden erstatten zu lassen. Die Nutzung des Internetanschlusses kann kurzzeitig durch die ATL unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.

8. Entgelt, Fälligkeit

8.1 Der Kunde ist zur Zahlung der laufenden Entgelte für die vereinbarten Dienste im Voraus zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Er kann monatliche, quartalsweise, halbjährliche und jährliche Zahlung vereinbaren. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung des jeweiligen Dienstes. Die Freischaltung kann bei mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen. Für das monatlich pauschale Entgelt wird dem Kunden keine gesonderte Rechnung erteilt. Bei Vertragsabschluss im laufenden Quartal, Halbjahr oder Jahr und unter Vereinbarung einer quartalsweisen, halbjährlichen oder jährlichen Zahlungsweise erhält der Kunde eine Rechnung für das pauschale Entgelt des restlichen Quartals, Halbjahres bzw. Jahres bis zum vereinbarten nächsten Fälligkeitstermin. Dieser Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Für die verbrauchsabhängigen Entgelte aus Internet- und Telefondienstleistungen erhält der Kunde monatlich eine Rechnung durch die ATL per Post oder nach Abstimmung an eine vom Kunden genannte E- Mail- Adresse versandt. Die verbrauchsabhängigen Entgelte für Internetdienstleistungen sind monatlich zum Ersten des folgenden Monats, für Telefondienstleistungen zum Ersten des übernächsten Monats fällig. Für die Erstellung und Versen­dung von Rechnungen sowie Mahnungen in Papierform entstehen zusätzliche Kosten von 1,50 Euro je Rechnung / 4,00 € ab 2. Mahnung.
8.2 Die Bezahlung der Entgelte im Wege des SEPA- Basislastschriftverfahrens ist als Standard vorgesehen. Die ATL zieht bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die wiederkehrenden und verbrauchsabhängigen Entgelte am 8. Bankarbeitstag bei erstmaliger Lastschrift, bei Folgelastschriften am 5. Bankarbeitstag des Monats nach Fälligkeit ein. Ebenso werden zeitanteilige Quartals- Halbjahres- bzw. Jahresrechnungen nach Fälligkeit bei erstmaliger Lastschrift am 8. Bankarbeitstag, bei Folgelastschriften am 5. Bankarbeitstag des Monats eingezogen. Einmalzahlungen werden am 5., 8., 10., 15. oder 20. Bankarbeitstag des Monats, immer am ersten Bankarbeitstag nach Fälligkeit, vom Konto des Kunden eingezogen. Eine weitere Vorabankündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht.
8.3 Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren und Überweisung oder Bareinzahlung ist ein gesondertes monatliches Entgelt von 1,50 Euro je fälligem Betrag zu zahlen. Die Entgelte müssen am Fälligkeitstag auf dem Konto der ATL gutgeschrieben oder bar eingezahlt sein.
8.4 Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstiger nutzungs­abhängiger Preise für Internet und Telefondienstleistungen sind umgehend nach Zu­gang der Rechnung an die ATL zu richten, sie müssen spätestens innerhalb von 8 Wo­chen ab Rechnungszugang bei der ATL eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeiti­ger Beanstandungen gilt als Genehmigung; in den Rechnungen wird auf die Folgen ei­ner unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Es gilt § 45i TKG.
Der Kunde ist auch verpflichtet, Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, er weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist.
8.5 Der Kunde ist bei einer Einschränkung der Versorgung, die die Beklagte nicht zu vertreten hat, nicht berechtigt, einen Einbehalt oder die Minderung fälliger Entgelte vorzunehmen.
8.6 Gegen Forderungen der ATL kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unmittelbar aus dem Vertrag herrührenden Gegenansprüchen geltend machen.

9. Zahlungsverzug und Anschlusssperre

9.1 Ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist kann ATL den Anschluss sperren, wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder eine Gefährdung der Einrichtungen der ATL, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist. 9.2 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet die ATL Mahnentgelt je Mahnung von 4,00 Euro die dem Kunden online übermittelt werden. Für Rücklast­schriften bei vereinbarter Einzugsermächtigung werden 3,00 Euro je Rückbelastung be­rechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vor­behalten. Gerät die ATL mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich deren Haftung nach Ziff.12. 9.3 Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die der ATL vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, fruchtlos verstrichen lässt.
9.4 Die ATL ist berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zur Zahlung der fälligen Entgelte von sämtlichen mit dem Kunden geschlosse­nen Verträgen zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit kann die ATL einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 60,00 Euro verlangen, wo­bei dem Kunden der Nachweis gestattet ist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.5 Die ATL ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn
a) der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden ist oder
b) wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderungen der ATL in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
Dem Kunden wird für eine Anschlusssperre nach Zahlungsverzug ein Aufwendungsersatz von 42,00 Euro und für die Freischaltung nach Anschlusssperre nach Zahlungsverzug ein Aufwendungsersatz von 42,00 Euro berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt auch während einer Sperre zur Zahlung des monatlichen Entgeltes verpflichtet. Die Aufhebung der Anschlusssperre erfolgt nach vollständiger Zahlung der rückständi­gen Entgelte sowie der durch die Sperre sowie die Freischaltung entstandenen Aufwendungen.

10. Unmöglichkeit der Leistung

Der vereinbarte Termin zur Bereitstellung des Anschlusses verlängert sich angemessen bei einem von der ATL nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis nach Vertragsabschluss, insbesondere bei Eintritt höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Energie oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Vorlieferanten eintreten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden.

11. Vertragsdauer, Kündigung

11.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem vereinbarten Dienst entsprechend der aktuellen Produktbeschreibung. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 12/24 Monaten verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt wurde. Sofern der Kunde mehrere Dienste beauftragt hat, kann jeder Dienst gesondert gekündigt werden. Im Falle der Vereinbarung eines höherwertigen Tarifs eines Dienstes endet die Bereit­stellung des bisherigen Dienstes mit der Bereitstellung des höherwertigen Dienstes. Mit ihr beginnt die Mindestvertragslaufzeit wiederum entsprechend der nach der Produktbe­schreibung des höherwertigen Tarifs geltenden vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
11.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit, außer im Falle des nachgewiesenen Umzugs, kann die ATL einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 60,00 Euro verlangen, dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.3 Wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt, ist die vertraglich geschuldete Leis­tung an dem neuen Wohnsitz des Kunden zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Die ATL kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand in Höhe von 42,00 Euro verlangen. Dem Kunden steht gemäß § 46 Abs. 8 TKG bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die vereinbarte Leistung an dem neuen Wohnort nicht angeboten werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Sie beginnt mit Zugang der Mitteilung des Kunden zu seinem neuen Wohnsitz und ist schriftlich per Fax oder Post mitzuteilen.

12. Haftung

12.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die ATL unbeschränkt. 12.2 Die Haftung der ATL als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Nutzer ist auf höchstens 12.500 EUR je Endbenutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endbenutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 1.000.000 EUR begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1-3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. 12.3 Im Übrigen haftet ATL nur bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen unvorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Als vertragstypisch unvorhersehbar gilt ein Schaden von höchstens 12.500 EUR. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen. 12.4 Für den Verlust von Daten haftet die ATL bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 12.3 nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.5 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
12.6 Die ATL weist darauf hin, dass für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, Leitungen und Systeme Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen der ATL sind, benötigt werden. Für hierdurch entstehende Schäden und Beeinträchtigungen haftet die ATL nicht.
12.7 Der Kunde haftet für von ihm verschuldete oder von einem von ihm eingesetzten Gerät oder Leitungsweg ausgehenden Störung oder Beschädigung für sämtliche daraus resultierende Schäden. Der Kunde haftet gegenüber der ATL für alle Schäden, die aus der missbräuchlichen oder rechtswidrigen Nutzung der beauftragten Dienste oder aus der Verletzung seiner Pflichten resultieren sowie für Schäden, die durch befugte oder unbefugte Nutzung Dritter entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die ATL und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der ATL. Der Kunde ist zum Nachweis, dass ihm die Nutzung Dritter nicht zuzurechnen ist, berechtigt.
12.8 Die ATL haftet bei dem Produkt TV nicht für den Inhalt der übertragenen Sendungen.
12.9 Die ATL haftet nicht für Schäden, die dem Kunden bei berechtigter Sperrung entstehen.

13. Sicherheitsleistung

Die ATL ist berechtigt, von dem Kunden in folgenden Fällen eine nicht zu verzinsende Sicherheitsleistung oder eine Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe des durchschnittlichen Rechnungsbetrages der letzten 3 planmäßigen Rechnungen zu verlangen:
- wenn der Kunde eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt und ein Zahlungsrückstand schon zu einer Sperre geführt hat, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;
- bei bevorstehenden oder eröffneten gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren,
- bei Eintragung im Schuldnerregister oder gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungen.

Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft ist ATL nach entsprechender Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, den Anschluss zu sperren und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen

14. Vertragsübernahme

14.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ATL auf einen Dritten übertragen. Für die Vertragsänderung wird ein Aufwendungsersatz von 21,00 Euro berechnet.
14.2 Die ATL kann ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Sie hat dem Kunden die Übertragung vor ihrem Vollzug in Schriftform anzuzeigen. Der Kunde kann in diesem Fall den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme kündigen.

15. Datenschutz, Löschung von Verbindungsdaten

Die ATL ist im Rahmen der Vertragserfüllung berechtigt, die im Vertrag erhobenen Kundendaten zur Erfüllung des Geschäftszweckes elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten, soweit schützenswerte Belange des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch
- soweit der Kunde die entsprechenden Diensteangebote bestellt
- für die Erhebung und Nutzung von Verbindungsdaten für Abrechnungszwecke aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Nachweis angerufener Telefonnummern mit Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindungen) und einbezogene Leistungen, z. B. für Programmfreischaltung, Telefonhotline, technischer Service, Abrechnung und Störungsbeseitigung und Einholung von Bonitätsauskünften. Die ATL verpflichtet sich zur Einhaltung des Daten- und Fernmeldegeheimnisses und wird alle gesetzlichen Bestimmungen aus Bundesdatenschutzgesetz und Telekommunikationsgesetz sowie weitere relevante Datenschutzvorschriften beachten.
Löschungsfristen: Soweit der Kunde die entsprechenden Diensteangebote bestellt hat, erfolgt die Löschung von Verbindungsdaten nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist. Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich Speicherdauer und Löschung.

16. Endgeräte

Wird dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der ATL ein Endgerät und/ oder eine SmartCard entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, verbleibt dieses im Eigentum der ATL bzw. des Herstellers der SmartCard. Sofern der Kunde ein Endgerät von der ATL käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der ATL. Der Kunde hat den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der ATL zur Nutzung überlassenen Endgeräte und/ oder SmartCard unverzüglich der ATL mitzuteilen. Die ATL wird den Zugang zu der vom Kunden benannten Dienstleistung auf seine Mitteilung hin sperren. Der Kunde erhält von der ATL Ersatz für die zur Nutzung des Dienstes benötigten Informationen oder den zur Nutzung des Dienstes benötigten Endgeräten zu den Bedingungen der Produktbeschreibungen. Die unaufgeforderte Rückgabe eines Endgerätes und/ oder SmartCard vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der vertraglichen Entgelte.

17. Außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren

Der Kunde kann im Streit mit der ATL, ob diese die Verpflichtungen der §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.